Aufstiegs-BAföG / Meister-BAföG

Wenn Sie sich beruflich weiterbilden und einen höheren Abschluss erlangen wollen, ist die Finanzierung ein wichtiges Thema. Welche Fördermöglichkeiten gibt es für Ihre berufliche Weiterbildung? Wie können Sie eine Umschulung finanzieren? Ein beliebtes Mittel ist das Aufstiegs-BAföG, früher Meister-BAföG genannt, das vom Staat zur finanziellen Förderung für Weiterbildungen ins Leben gerufen wurde.


Im Jahr 1996 wurde das Meister-BAföG von Bund und Ländern ins Leben gerufen, um Interessenten bei ihrer beruflichen Weiterbildung finanziell unter die Arme zu greifen. Ähnlich wie das BAföG, das man als Studierender erhalten kann, werden Sie auch beim Aufstiegs-BAföG monatlich finanziell unterstützt, müssen diese Zuwendung aber anschließend in Teilen zurückzahlen.

Dabei wurden in all den Jahren bisher über 3 Millionen berufliche Aufstiege zu Fachkräften, Führungskräften und selbstständigen Unternehmerinnen bzw. Unternehmern ermöglicht. Die finanzielle Unterstützung beläuft sich bisher auf etwa 10 Milliarden Euro. Eine Erfolgsgeschichte in Sachen Weiterbildung, die noch vor keinem Ende steht. Seit der Einführung 1996 wird das Aufstiegs-BAföG permanent weiterentwickelt und angepasst, sodass die Attraktivität der Fördermöglichkeiten steigt und noch mehr Interessierte sich für eine Fortbildung entscheiden. 

Hier erfahren Sie nun, ob das Aufstiegs-BAföG auch für Sie und Ihre kommende Weiterbildung in Frage kommt!

 

Aufstiegs-BAföG: Was ist das?

Beim Aufstiegs-BAföG handelt es sich um eine Förderungsmöglichkeit des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Der Staat greift damit Weiterbildungsinteressierten finanziell unter die Arme. Derzeit gibt es rund 700 Fortbildungsabschlüsse, die mit Hilfe des Aufstiegs-BAföG gefördert werden können.

Für viele ist das heutige Aufstiegs-BAföG vielleicht auch noch unter seinem alten Namen bekannt, denn bis 2016 lief diese Förderung unter dem Begriff Meister-BAföG. Ins Leben gerufen wurde das Meister-BAföG im Jahr 1996 von Bund und Ländern als Förderungsmittel einer Aufstiegsfortbildung durch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).

Ziel des Aufstiegs-BAföG ist eine Weiterqualifizierung zur Fachkraft, Führungskraft oder zum/zur selbstständigen Unternehmer/in. Typische förderfähige Abschlüsse sind Meister, Betriebswirt, Fachwirt oder Techniker. Das Spektrum passender beruflicher Weiterbildungen wächst aber stetig.

Es handelt sich beim Aufstiegs-Bafög um ein alters- und einkommensunabhängiges Förderangebot für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Die Förderung liegt bei maximal 15.000 Euro. Das Gute daran: Seit dem 01. August 2020 müssen Sie 50 Prozent des Betrags nicht mehr zurückzahlen. Die anderen 50 Prozent des Betrags werden als zinsgünstiges Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt. Ab 01. Januar 2023 soll das Darlehen sogar zinsfrei angeboten werden. Momentan prüft die Bundesregierung die Umsetzungsmodalitäten.

Für wen ist das Aufstiegs-BAföG geeignet?

Das Aufstiegs-BAföG kommt für alle Weiterbildungsinteressierten in Frage, die einen höheren beruflichen Abschluss anstreben. Insgesamt werden über 700 Fortbildungsabschlüsse durch das Aufstiegs-BAföG gefördert. Wenn Sie sich also beruflich weiterqualifizieren wollen und einen neuen Berufsabschluss anstreben, wie zum Beispiel den Meister oder den Fachwirt, sind Sie ein geeigneter Kandidat für diese finanzielle Unterstützung. Seit 2016 wurde die Förderung übrigens auch auf Bachelor-Absolventen und -Absolventinnen ausgeweitet, um auch ihnen den Zugang zu einer Aufstiegsfortbildung zu erleichtern. Mit einem Masterabschluss haben Sie allerdings weiterhin kein Anrecht auf eine Förderung durch das Aufstiegs-BAföG.

Voraussetzungen

Sie möchten sich beruflich weiterbilden und einen höheren Berufsabschluss erlangen, doch welche Voraussetzungen müssen Sie dafür mitbringen? Hier finden Sie die Antworten.

Grundsätzlich ist jede Weiterbildung förderungsfähig, wenn sie mit einem der folgenden Abschlüsse endet:

Dies sind nur die populärsten und häufigsten Abschlüsse, es gibt noch zahlreiche andere berufliche Weiterbildungen, die mit Hilfe des Aufstiegs-BAföG gefördert werden können. Seit der Gesetzesänderung 2020 gehören dazu nämlich alle Fortbildungsstufen, die im BBiG oder der HwO verankert sind bzw. gleichwertige Abschlüsse. 

Zudem werden Sie vollkommen altersunabhängig gefördert, das heißt, in folgender derzeitiger Lebenssituation erfüllen Sie die Voraussetzungen für das Aufstiegs-BAföG:

  • Abiturienten ohne ersten Ausbildungsabschluss, wenn die in der Fortbildungsordnung geforderte Berufspraxis nachgewiesen werden kann
  • Studienabbrecher
  • Studienabsolventen mit Bachelorabschluss
  • Absolventen einer ersten Berufsausbildung

Nicht geeignet für das Aufstiegs-BAföG sind Hochschulabsolventen, die bereits den zweiten berufsqualifizierenden Masterabschluss abgeschlossen haben oder die einen staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschulabschluss vorweisen können. Ebenfalls nicht Aufstiegs-BAföG berechtigt sind Schüler und Studierende, die gerade mitten in der ersten Berufsausbildung stecken.

Welche Weiterbildungen werden mit dem Meister-BAföG gefördert?

In erster Linie ist es wichtig, dass die von Ihnen angestrebte Weiterbildung im BBiG oder in der HwO verankert ist bzw. einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss bietet. Dies ist sozusagen die Grundvoraussetzung dafür, dass eine Weiterbildung mit Hilfe des Aufstiegs-BAföG gefördert wird. Wie weiter oben schon erwähnt, kommen derzeit über 700 Weiterbildungsabschlüssen in Frage.

Damit Sie das Aufstiegs-BAföG erhalten, muss Ihre Weiterbildung zudem offiziell akkreditiert und zertifiziert sein. Die Förderung ist in der Regel auch an konkrete Anforderungen gebunden, zum Beispiel ein bestimmter Umfang an Unterrichtsstunden. Die Mindestdauer einer Vollzeit-Weiterbildung, die durch das Aufstiegs-BAföG gefördert wird, muss normalerweise 400 Stunden betragen.

In Frage kommen dabei Weiterbildungen in Vollzeit (mindestens 25 Unterrichtsstunden in der Woche, aber nicht länger als drei Jahre), Teilzeit (mindestens 18 Unterrichtsstunden im Monat, nicht länger als vier Jahre), als Fernlehrgang oder als mediengestützter Lehrgang.

Auf der ersten Fortbildungsstufe werden Maßnahmen seit der Gesetzesanpassung von 2020 nur noch in Teilzeit gefördert, dafür hat sich die Dauer aber auch auf 200 Unterrichtsstunden reduziert. 

Aufstiegs-BAföG: So viel Geld bekommen Sie

Die Weiterbildung Ihrer Wahl kommt für das Aufstiegs-BAföG in Frage? Dann stellt sich nur noch die Frage: Mit wie viel Geld können Sie nun rechnen? Welche Kosten werden gefördert?

Kurz gesagt: Mit dem Aufstiegs-BAföG werden vermögens- und einkommensunabhängige Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gefördert sowie Materialkosten für ein Meisterprüfungsprojekt bei Vollzeit- und Teilzeit-Weiterbildungen.

Diese Kosten werden gefördert:

Lehrgangs- und Prüfungsgebühren

  • Entweder die tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 15.000 Euro
  • Zuschussanteil 50 Prozent
  • Darlehenserlass bei Prüfungserfolg 50 Prozent
  • Darlehenserlass bei Unternehmensgründung 100 Prozent

Materialkosten eines Meisterprüfungsprojekts (Meisterstück)

  • Bis zur Hälfte der tatsächlichen Kosten, höchstens aber 2.000 Euro
  • Zuschussanteil 50 Prozent

Neben den Weiterbildungskosten kann bei Vollzeit-Fortbildungen auch der normale Unterhaltsbedarf gefördert werden. Allerdings sind die Unterhaltskosten im Gegensatz zu den Fortbildungskosten abhängig von Ihrem Einkommen und Ihrem Vermögen und gegebenenfalls auch vom Einkommen Ihres/Ihrer Ehe- bzw. Lebenspartners/in. Während es früher so war, dass der Betrag ebenfalls zum Teil als Zuschuss und zum Teil als Darlehen gesplittet wurde, wird der Unterhaltsbedarf seit der Neuerung im August 2020 komplett bezuschusst und muss nicht mehr zurückgezahlt werden. Mit diesem Geldzuschuss können Sie je nach Ausgangslage beim Unterhaltsbedarf rechnen:

Beitrag zum Lebensunterhalt für Teilnehmende

  • Bis zu 963 Euro
  • Zuschussanteil 100 Prozent

Aufschlag für Verheiratete/Verpartnerte

  • Bis zu 235 Euro
  • Zuschussanteil 100 Prozent

Aufschlag je Kind

  • Bis zu 235 Euro
  • Zuschussanteil 100 Prozent

Kinderbetreuungskosten für Alleinerziehende (einkommens- und vermögensunabhängig)

  • Pauschal 150 Euro
  • Zuschussanteil 100 Prozent

Hinzu kommen noch bestimmte Einkommens- und Vermögensfreibeträge:

Einkommensfreibeträge

  • Für Teilnehmende: 520 Euro (Minijob)
  • Erhöhung für Verheiratete/Verpartnerte um 630 Euro
  • Erhöhung je Kind um 570 Euro
  • Eigener Einkommensfreibetrag des Ehe- oder Lebenspartners: 1.260 Euro

Vermögensfreibeträge

  • Für Teilnehmende: 45.000 Euro
  • Erhöhung für Verheiratete/Verpartnerte 2.300 Euro
  • Erhöhung je Kind 2.300 Euro
  • Das Vermögen des Partners/der Partnerin ist anrechnungsfrei. 

(Zahlen gültlig seit August 2020, Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung)

Durch die gestiegenen Energiepreise hat die Bundesregierung für 2022 einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 230 Euro bewilligt, den auch Empfänger des Aufstiegs-BAföGs beantragen können, wenn sie zusätzlich eine Unterhaltsförderung bekommen.

Antrag und Rückzahlung: So läuft es

Wenn das Meister-BAföG für Sie in Frage kommt, müssen Sie es ganz offiziellen bei einem zuständigen Amt beantragen. Das Aufstiegs-BAföG können Sie bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung beantragen. Eine Übersicht der zuständigen Förderungsämter finden Sie hier: https://www.aufstiegs-bafoeg.de/foerderaemter-und-beratung

Grundsätzlich müssen Sie sich einfach das entsprechende Antragsformular herunterladen, ausfüllen und beim zuständigen Förderungsamt Ihres Bundeslandes genehmigen lassen. Nach einem positiven Bescheid, bekommen Sie ein Angebot für das Darlehen bei der KfW. Innerhalb einer bestimmten Frist können Sie entscheiden, ob Sie das Darlehen annehmen. Sie müssen das Darlehen auch nicht ganz annehmen, sondern können auch nur einen Teil des Darlehens beantragen. Für ein solches Darlehen sind keine zusätzlichen Sicherheiten notwendig. Nach Genehmigung durch die KfW bekommen Sie das Aufstiegs-BAföG immer zum Monatsende für den Folgemonat ausgezahlt.

Während der Fortbildung und in einer folgenden Karenzzeit ist das Darlehen zins- und tilgungsfrei. Die Karenzzeit beträgt höchstens sechs Jahre. Der Beginn der Rückzahlung wird vom zuständigen Amt für Ausbildungsförderung festgelegt. Innerhalb von zehn Jahren im Anschluss erfolgt die Rückzahlung, die Mindestrate beträgt dabei 128 Euro pro Monat.

Wenn Sie den Betrag nicht zurückzahlen können, weil beispielsweise Ihr Gehalt zu niedrig ist, gibt es genau wie beim normalen BAföG für Studierende, die Möglichkeit, die Raten stunden zu lassen. Zudem sollten Sie nicht vergessen, dass Sie bei erfolgreicher Prüfung Ihr Zeugnis einreichen können und dadurch 50 Prozent Ihres noch nicht gezahlten Darlehens erlassen bekommen. Und wenn Sie innerhalb von drei Jahren ein Unternehmen gründen oder übernehmen, kann Ihnen Ihr Darlehen komplett erlassen werden.