Sie möchten eine berufliche Fortbildung beginnen, haben aber noch ein paar offene Fragen in Sachen Finanzierung der Weiterbildung? Können Sie die Weiterbildung von der Steuer absetzen? Welche Fortbildungskosten können Sie im Detail absetzen? Wir haben die Antworten!
Lebenslanges Lernen wird in unserer heutigen Berufswelt immer wichtiger. Stetige Fortbildungen sind bei Arbeitgebern gern gesehen, je nach Unternehmen und Branche sogar notwendig. Das Weiterbildungsangebot wächst dabei stetig weiter an. Doch wer ständig auf dem Laufenden bleiben will, muss dafür nicht nur Zeit und Energie, sondern oft auch eine Menge Geld investieren.
Eine Fortbildung ist in vielen Fällen auch mit hohen Kosten verbunden. Die gute Nachricht dabei lautet aber: Sie können die Fortbildungskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Wichtig für das Finanzamt: Unterschied Weiterbildung oder Ausbildung
Bevor Sie sich jetzt auf Ihre nächste Steuererklärung stürzen: Das Finanzamt macht einen feinen Unterschied zwischen einer Weiterbildung/Fortbildung und einer (Berufs-)Ausbildung. Klären Sie also zuerst, in welche Kategorie Ihr Seminar fällt.
Das Finanzamt ordnet eine Fortbildung entweder in den Bereich Weiterbildung oder in den Bereich Ausbildung ein, dafür werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:
- Unter einer Fortbildung versteht das Finanzamt jede Maßnahme, die als Aus- oder Weiterbildung nach Abschluss einer ersten Ausbildung oder eines Erststudiums absolviert wird. Darunter fällt eine Umschulung, ein Zweitstudium oder eine innerbetriebliche Fortbildung.
- Unter einer Berufsausbildung versteht das Finanzamt eine allgemeinbildende Schule, die erste Berufsausbildung oder das Erststudium.
- Zudem gibt es noch sogenannte private Weiterbildungen. Dazu gehören Sprachkurse, Volkshochschulkurse, EDV-Kurse oder Fortbildungen in einem nicht ausgeübten Beruf. Hierbei werden die Kosten vom Finanzamt aber nicht übernommen.
Was versteht man unter Fortbildungskosten im steuerlichen Sinn?
Unter Fortbildungskosten werden alle Kosten für Aufwendungen verstanden, die entstehen, wenn Sie sich beruflich in konkreten Fachbereichen fortbilden und so auf dem Laufenden bleiben. Dabei ist es vor allen Dingen wichtig, dass diese Kosten nach der ersten Berufsausbildung entstehen, also erst wenn Sie bereits mitten im Berufsleben stehen.
Wenn Sie sich nach einer längeren Pause wieder für den Berufseinstieg qualifizieren möchten und dafür eine Weiterbildung absolvieren, können diese Kosten ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden.
Unter welchen Voraussetzungen kann man Fortbildungskosten von der Steuer absetzen?
Die wichtigste Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit einer Weiterbildung ist, dass eine hinreichende berufliche Veranlassung für das Absolvieren dieser Fortbildung bestehen muss. Dies bedeutet, dass Sie dem Finanzamt im Bedarfsfall glaubhaft vorweisen müssen, warum genau diese Fortbildung für Ihre berufliche Karriere wichtig und sinnvoll ist.
Sollte es sich um eine rein private Fortbildung handeln und Sie können den beruflichen Zweck nicht nachweisen, kann dies dazu führen, dass Ihre eingereichten Kosten und Ausgaben nicht anerkannt und somit auch nicht erstattet werden.
Wenn die Weiterbildung auf Ihre Berufsgruppe zugeschnitten ist und sich vermittelte Inhalte und Teilnehmerkreis mit Ihrem beruflichen Umfeld in Einklang bringen lassen, stehen Ihre Chancen sehr gut, dass die Fortbildungskosten von der Steuer erstattet werden.
Diese Fortbildungskosten können von der Steuer abgesetzt werden
Sie haben die passende Weiterbildung für sich gefunden, doch welche Kosten können Sie überhaupt absetzen? Grundsätzlich lassen sich alle Ausgaben der beruflichen Fortbildung als Werbungskosten bei der Steuer absetzen. Insbesondere folgende Ausgaben können Sie einreichen:
- Gebühren rund um die Fortbildung (Lehrgangsgebühren, Teilnehmergebühren, Zulassungsgebühren, Prüfungsgebühren, Studiengebühren)
- Kosten für Arbeitsmaterialien (Fachliteratur, Schreibwaren, Berufskleidung)
- Kosten zur Informationsbeschaffung
- Ausgaben für Laptop oder Computer
- Reisekosten
- Übernachtungskosten
- Verpflegungskosten
Zu den Kosten zur Informationsbeschaffung zählen Ausgaben für Internet und Telefon. Hier können sie monatlich einen Pauschalbetrag von 20 Prozent der entstandenen Kosten absetzen. Maximal sind das 20 Euro pro Monat. Aufs Jahr gerechnet macht das bis zu 240 Euro, die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben können. Es gibt allerdings keinen Rechtsanspruch darauf, daher kann es sein, dass Ihr Finanzamt diese Pauschalangabe ablehnt. In der Regel akzeptieren die Finanzämter aber diese Methode.
Bei der Erstattung der Ausgaben für Laptop oder Computer kommt es in erster Linie auf die Höhe Ihrer Kosten an. Liegt der Preis unter rund 490 Euro, können Sie den gesamten Kaufpreis innerhalb eines Jahres in den Werbungskosten absetzen. Liegt der Kaufpreis Ihres Geräts darüber, müssen Sie die Kosten auf drei Jahre verteilen.
Bei Reisekosten gibt die Gesetzgebung einen Pauschalbetrag vor. So erhalten Sie 30 Cent pro gefahrenen Kilometer vom Finanzamt zurück. Diese Reisekostenpauschale berücksichtigen dabei Hin- und Rückweg zu Ihrer Weiterbildung.
Neben der Reisekostenpauschale gibt es noch Pauschalbeträge, die Sie für Übernachtung und Verpflegung absetzen können. Wenn Sie keine Rechnung mehr vom Hotel haben, können Sie bei Übernachtungen innerhalb Deutschlands eine Übernachtungspauschale von 20 Euro pro Nacht geltend machen. Bei einer beruflichen Fortbildung in einer anderen Stadt müssen Sie aber nicht nur die Unterkunft und Übernachtung bezahlen, sondern Sie haben in der Regel auch Ausgaben für Ihre Verpflegung. Aus diesem Grund können Sie bei der Steuer eine Verpflegungspauschale angeben. Sie können die Kosten aber nicht in voller Höhe angeben, sondern bekommen 12 Euro für Ab- und Anreisetage und 24 Euro für vollständige Fortbildungstage erstattet.
Alles in allem lässt sich also festhalten, dass Sie viele Möglichkeiten haben, Ihre Weiterbildungskosten bei der Steuer einzureichen und einiges davon auch erstattet zu bekommen. Somit lohnt sich eine berufliche Fortbildung nicht nur für eine zukünftige Karriere, sondern bringt Ihnen auch steuerlich keine Nachteile.