Umschulung Rentenversicherung

Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu in der Lage sind Ihren Beruf auszuüben, können Sie eine durch die Rentenversicherung geförderte Umschulung in Anspruch nehmen. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, welche Umschulungen gefördert werden und wie Sie die Förderung einer Umschulung beantragen, erfahren Sie hier.


Wann wird eine Umschulung durch die Rentenversicherung gefördert?

Eine Umschulung wird dann durch die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) gefördert, wenn die Umschulung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation durchgeführt wird. Die berufliche Rehabilitation besteht aus Sozialleistungen, die den Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit ermöglichen und das Erwerbseinkommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sichern sollen. Sie können diese Leistungen beanspruchen, wenn Sie aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr dazu in der Lage sind, Ihren bisherigen Beruf auszuüben oder hierbei Unterstützung benötigen. Der übergreifende Fachbegriff für die Reha-Leistungen lautet „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ (LTA). Eine berufliche Reha kann ergänzend zu einer bereits erfolgten medizinischen Reha erfolgen.

Gut zu wissen: Die gesetzliche Rentenversicherung trägt seit dem 1. Oktober 2005 den Namen Deutsche Rentenversicherung (DRV). Die Aufgaben der Deutschen Rentenversicherungen werden von Körperschaften des öffentlichen Rechts wahrgenommen, die sich in Bundesträger (Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) sowie Regionalträger aufteilen. Die Namen der Regionalträger bestehen jeweils aus der Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung“ und dem Zusatz für die jeweilige regionale Zuständigkeit, beispielsweise Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg etc. Eine Auflistung der Rentenversicherungsträger finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung. Hier finden Sie auch Ansprechpartner für Ihren Landkreis.

Eine berufliche Rehabilitation kann durch unterschiedliche Rehabilitationsträger geleistet werden: Je nach Ihren Leistungsvoraussetzungen wird sie unter anderem entweder von der

  • Agentur für Arbeit,
  • der Gesetzlichen Rentenversicherung oder der
  • Gesetzlichen Unfallversicherung

gestellt. Die Unfallversicherung kommt beispielsweise nur im Falle eines Arbeitsunfalls oder berufsbedingten Krankheiten für die berufliche Reha auf.

Die Gesetzliche Rentenversicherung fördert Maßnahmen, die den Erhalt des Arbeitsplatzes oder den Berufswechsel von Menschen mit einer Erkrankung oder Behinderung ermöglichen. Die Förderung durch die Rentenversicherung ist an einige versicherungsrechtliche Voraussetzungen geknüpft.

Die Agentur für Arbeit ist der zuständige Rehabilitationsträger für die berufliche Rehabilitation, wenn Sie Grundsicherung für Arbeitssuchende durch ein Jobcenter erhalten und ebenfalls dann, wenn kein anderer Rehabilitationsträger für Ihren Fall zuständig ist.

Welche Umschulungen werden gefördert?

Es gibt sowohl Leistungen, die den Arbeitsplatz erhalten sollen, als auch solche, die eine neue berufliche Laufbahn ermöglichen. Zu den geförderten Maßnahmen zählen Umschulungen, Aus- und Weiterbildungen:

  • Eine Berufsvorbereitung kommt für Sie infrage, wenn Ihnen aufgrund einer Behinderung Grundkenntnisse für eine Bildungsmaßnahme fehlen. Entsprechende berufsbezogene Förderlehrgänge oder Grundausbildungslehrgänge (beispielsweise eine blindentechnische Grundausbildung) können als Vollzeitförderung oder stundenweise wahrgenommen werden.
  • Eine Berufliche Ausbildung ist die erste zu einem Berufsabschluss führende Bildungsmaßnahme. Sie ermöglicht den Weg in die erste bzw. in eine neue Beschäftigung.
  • Die Berufliche Weiterbildung zielt darauf ab, Ihr bestehendes Wissen zu erweitern und neues Wissen zu erlangen. Eine Weiterbildung kann in einer Fortbildung oder Umschulung bestehen. Die Fortbildung dient der Weiterqualifizierung in Ihrem Beruf und ermöglicht einen Wiedereinstieg in das gewohnte Arbeitsumfeld. Wenn Sie die bisherige Tätigkeit aufgrund einer Behinderung nicht mehr ausführen können, können Sie Umschulungen wahrnehmen, die Sie für eine behindertengerechte Tätigkeit mit neuen Arbeitsinhalten qualifiziert oder sogar für einen völlig neuen Beruf.
  • Eine Berufliche Anpassung baut auf Ihren bereits vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf und soll eingetretene Wissenslücken schließen. Sie soll den Wiedereintritt in Ihren alten Beruf ermöglichen und Ihr berufliches Wissen entsprechend neuer technischer Standards und Erfordernisse auffrischen. Des Weiteren können Sie sich im Rahmen einer Beruflichen Anpassung für eine neue Tätigkeit in Ihrem erlernten Beruf schulen lassen.

Die Rentenversicherung ermittelt die für Sie geeignete Maßnahme unter Berücksichtigung Ihrer beruflichen Eignung und Fähigkeiten sowie der Auswirkungen Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Ihre beruflichen Wünsche werden dabei so weit wie möglich berücksichtigt.

Die durch die Rentenversicherung geförderten Schulungen werden in Berufsförderungswerken, Fachhochschulen, privaten Bildungsträgern und ähnlichen Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation durchgeführt. Solche Umschulungen sollen mit einer Qualifikation, beispielsweise mit einer IHK-Prüfung, abschließen.

Weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Unterstützte Beschäftigung

Ist die Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund Ihrer Beeinträchtigung besonders schwierig, können Sie eine individuelle betriebliche Qualifizierung absolvieren. Professionelle Helfer finden geeignete Aufgabenbereiche, für die Sie in einem Zeitraum von ein bis zwei Jahren geschult werden. Während der Qualifizierung erwerben Sie Fachkenntnisse, praktische Fähigkeiten und Schlüsselqualifikationen, um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingehen zu können.

Neben Umschulungen bietet die Rentenversicherung folgende finanzielle Leistungen an:

  • Übergangsgeld für die Dauer einer Leistung der Teilhabe am Arbeitsmarkt. Die Höhe dieses Unterhaltsersatzes orientiert sich an Ihren letzten Arbeitseinkünften bzw. Beitragszahlungen in die Rentenversicherung sowie an einem fiktiven Arbeitsentgelt entsprechend Ihrer Qualifikation.
  • Übernahme der Reisekosten, die durch die Teilnahme an der beruflichen Rehabilitation entstehen. Die Erstattung erfolgt in Höhe der Tarife öffentlicher Verkehrsmittel. Die Anreise mit dem KFZ wird mit einer Wegstreckenentschädigung bezuschusst.
  • Kostenübernahme für die Anschaffung von Arbeitshilfen und behindertengerechte Einrichtungen, sofern Ihr Arbeitgeber nicht durch das Arbeitsschutzgesetz hierzu verpflichtet ist.
  • Die Kosten für eine Haushaltshilfe und Kinderbetreuung werden von der Rentenversicherung übernommen, wenn die Teilnahme an der Reha-Maßnahme anderweitig unmöglich ist und keine weitere im Haushalt lebende Person diese Aufgaben übernehmen kann. Das/die zu betreuende/n Kind/er müssen jünger als zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen sein. Beantragen Sie die Kostenförderung unbedingt vor dem Antritt der Maßnahme.
  • Sollten Ihre Kinder älter als zwölf Jahre sein, können Sie einen Zuschuss für unvermeidbare Kinderbetreuungskosten erhalten.
  • Weitere Kosten, die durch die Rehabilitationsmaßnahme entstehen, beispielsweise Kosten für Lernmaterial und Prüfungsgebühren, können ebenfalls übernommen werden.

Welche Voraussetzungen brauche ich?

Persönliche Voraussetzungen

Sie erfüllen die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn Ihre berufliche Erwerbsfähigkeit aufgrund einer Krankheit, einer körperlichen oder seelischen Behinderung bereits beeinträchtigt oder gefährdet ist und eine Rehabilitationsleistung …

  • eine drohende Minderung bei stark gefährdeter Erwerbsfähigkeit abwenden kann oder
  • eine bereits geminderte Erwerbsfähigkeit erheblich verbessern, wiederherstellen oder eine Verschlechterung abwenden kann oder
  • bei teils geminderter Erwerbsfähigkeit ohne Aussicht auf wesentliche Verbesserung den bestehenden Arbeitsplatz erhalten kann bzw. den Wechsel zu einem in Aussicht stehenden Arbeitsplatz ermöglicht.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Sie haben ein Recht auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn …

  • Sie ohne die Leistungen eine Rente aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen müssten oder
  • die Leistungen im Anschluss an eine medizinische Reha notwendig sind, um die Rehabilitation erfolgreich zu beenden oder
  • Sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung eine Mindestwartezeit* von 15 Jahren vorweisen können.

Sie erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen für eine berufliche Rehabilitation, wenn Sie Erwerbsminderungsrente beziehen oder aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit Anrecht auf eine große Witwen- bzw. Witwerrente haben.

Ihre Voraussetzungen werden durch Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger geprüft. Sollte keine der genannten Voraussetzungen auf Sie zutreffen, ist die Bundesagentur für Arbeit Ihr zuständiger Ansprechpartner.

*„Wartezeit“ bedeutet in diesem Zusammenhang Mindestversicherungszeit. Sie müssen der gesetzlichen Rentenversicherung also bereits seit mindestens 15 Jahren angehören, um die Förderung zu beziehen. In die Wartezeit zählen Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge sowie Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und Kindererziehungszeiten.

Gibt es eine Altersgrenze?

Um eine Umschulung durch die Rentenversicherung zu erhalten, gibt es keine Altersgrenze, solange Sie noch nicht das Rentenalter erreicht haben. Sobald Sie das Rentenalter erreicht haben, besteht kein Anspruch mehr auf eine berufliche Rehabilitation, da diese darauf abzielt, Ihre Erwerbsfähigkeit bis zu Ihrem Eintritt in die Rente zu erhalten.

Ausschlussgründe

Neben dem Erreichen des Rentenalters gibt es weitere Ausschlussgründe von der Förderung durch die Rentenversicherung. Sie haben kein Anrecht auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Rentenversicherung, wenn Sie …

  • aufgrund eines Arbeitsunfalls, Schädigung durch Dritte etc. ein Anrecht auf Leistungen anderer Rehabilitationsträger haben (beispielsweise der Unfallversicherung) oder
  • wenn Sie bereits eine Altersrente in der Höhe von mindestens 66,67 Prozent Ihrer Vollrente beantragt haben oder bereits erhalten oder
  • verbeamtet sind oder
  • dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgetreten sind und bis zum Beginn der Altersrente andere Leistungen beziehen.

Sie sind ebenfalls von den Leistungen ausgeschlossen, wenn Sie sich gewöhnlich im Ausland aufhalten.

Wie beantrage ich die Förderung?

Um eine Förderung für Ihre Umschulung zu erhalten, müssen Sie die berufliche Rehabilitation beantragen. Die Formulare erhalten Sie von der Gesetzlichen Rentenversicherung sowie vor Ort bei Ihrer regionalen Beratungsstelle. Wenn Sie Fragen zu den Formularen oder möglichen Leistungen haben, nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Rentenversicherungsträger auf. Auch Ihre gesetzliche Krankenversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit können Sie beraten und beim Ausfüllen der Formulare unterstützen.

Zusammen mit Ihrem Antrag müssen Sie einen von Ihren behandelnden Ärzten ausgefüllten Befundbericht vorlegen. Hier können Sie den Befundbericht für die Deutsche Rentenversicherung herunterladen.

Gut zu wissen: Anfallende Kosten für den ärztlichen Befundbericht werden von der Rentenversicherung übernommen.

Stellen Sie Ihren Antrag online über die Plattform der Deutsche Rentenversicherung (eAntrag). Die entsprechenden Nachweise können Sie digital einreichen.

Zum eAntrag

Sie sind noch unsicher, an welchen Rehabilitationsträger Sie sich wenden müssen? Die Agentur für Arbeit klärt in einem Beratungsgespräch, welcher Träger für Sie verantwortlich ist und leitet Sie an die entsprechende Stelle weiter.